Sie interessieren sich für den Besuch der Oberstufe am Franz-Haniel-Gymnasium? Eine Aufnahme ist zu Schuljahres- und Halbjahresbeginn möglich, bei Umzügen auch im laufenden Schuljahr.
Es gibt keine zentralen Anmeldetermine. Bitte wenden Sie sich per Mail (Email: friederike.heine@franz-haniel-gymnasium.eu ) an die Abteilungsleiterin Frau Heine und fügen Sie das aktuelle Zeugnis sowie Informationen zu Ihrer Person bei. Frau Heine vereinbart dann einen Termin für ein Aufnahmegespräch mit Ihnen, um Sie kennenzulernen und offene Fragen zu klären. Über die Aufnahme entscheidet anschließend der Schulleiter.
Am Donnerstag, 14.03.2024, findet um 19 Uhr ein öffentlicher Informationsabend für Eltern und Erziehungsberechtigte sowie externe Schülerinnen und Schüler in der Aula des FHG (Eingang Wilhelmstraße) statt. Eine Anmeldung ist nicht notwendig, wir freuen uns auf Ihr Kommen.
Es gelten gemäß der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) § 3 folgende Aufnahmevoraussetzungen:
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist die […] Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
(2) Außerdem werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die an einer deutschen Schule im Ausland, einer europäischen Schule oder einer ausländischen Schule einen Abschluss erworben haben, der der in Absatz 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist, und die hinreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, um erfolgreich am Unterricht teilnehmen zu können.
(3) In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann in der Regel nur neu aufgenommen werden, wer zum Beginn des Schuljahres, in dem der Eintritt erfolgt, das 19. Lebensjahr nicht vollendet hat.
(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall bei Schülerinnen und Schülern, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 infolge nicht von ihnen zu vertretender Umstände nicht erfüllen, die Aufnahme ausnahmsweise zulassen, wenn die bisherige Schullaufbahn erwarten lässt, dass die Eignung für den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe vorliegt.
(5) Schülerinnen und Schüler, die ihren Bildungsgang für höchstens ein Jahr unterbrochen haben, können in die gymnasiale Oberstufe wiederaufgenommen werden. Die Wiederaufnahme erfolgt in das Halbjahr, in dem der Bildungsgang unterbrochen wurde, bei abgeschlossenem Halbjahr in das darauf folgende. Im Einzelfall kann die Schulleitung für die Schülerin oder den Schüler eine Probezeit vorsehen. Die Altersgrenze entsprechend Absatz 3 und die Frist für die Verweildauer (§ 2 Abs. 1) dürfen nicht überschritten werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.